Rechtsprechung
   BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18757
BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20 (https://dejure.org/2023,18757)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2023 - IV R 6/20 (https://dejure.org/2023,18757)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - IV R 6/20 (https://dejure.org/2023,18757)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,18757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 1, GewStG § ... 9 Nr 1 S 2, GewStG § 35b Abs 2 S 2, EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 171 Abs 10, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, GewStG VZ 2013, GewStG VZ 2014, GewStG VZ 2015, GewStG VZ 2016, GG Art 20 Abs 3
    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 1 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 35b Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2009, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2009
    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt

  • IWW

    § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § ... 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG, § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 3 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG, § 164 Abs. 2 AO, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO, § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 118 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 171 Abs. 10 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen einer geringfügigen gewerblichen Nebentätigkeit einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft; Versagung der Kürzung des Gewinns um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags

  • Betriebs-Berater

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt

  • rechtsportal.de

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt

  • datenbank.nwb.de

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuermessbescheid - und die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer - und die Nebentätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt

  • bundesfinanzhof.de PDF, S. 38 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Beteiligung an einem Weihnachtsmarkt?

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2
    Grundstücksunternehmen, Erweiterte Kürzung, Ausschließlichkeit, Spende, Gewinnerzielungsabsicht

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer

    Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine solche Geringfügigkeitsgrenze auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) ableiten.

    Der erkennende Senat entschied, dass diese Norm auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 19 ff.).

    Der sich hieraus in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht ergebenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) wurde dadurch begegnet, dass die "aufwärts abgefärbte" gewerbliche Oberpersonengesellschaft nicht der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 39 ff.).

  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit

    Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
    Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten (kürzungsunschädlichen), jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).

    Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH Nebentätigkeiten dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise kürzungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

    Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

  • FG Münster, 21.01.2020 - 6 K 1384/18

    Gewerbesteuer - Ist der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im

    Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.01.2020 - 6 K 1384/18 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 21.01.2020 - 6 K 1384/18 G,F in geringem Umfang statt.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 21.01.2020 - 6 K 1384/18 G,F sowie die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 aufzuheben und die Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2016 vom 07.02.2018 sowie die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013, auf den 31.12.2014 und auf den 31.12.2015, alle vom 25.01.2018, dahin zu ändern, dass bei Ermittlung des Gewerbeertrags an Stelle der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt wird.

  • BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
    Maßgebend für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden für gemeinnützige Zwecke sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2011 - IV B 110/09, Rz 4, m.w.N.).

    Diese Würdigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2011 - IV B 110/09, Rz 4, m.w.N.).

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
    Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96, m.w.N.).

    Im Übrigen stellt sich die alleinige Herausnahme der ausschließlich vermögensverwaltenden grundbesitzbezogenen Erwerbstätigkeit aus der gewerbesteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage als eine folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 97 f.).

  • BFH, 11.04.2019 - III R 36/15

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

    Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
    Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37).

    Solche Grenzen sind daher auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten (BFH-Urteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37).

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 7/20

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung

    Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
    Gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG wird der Gewerbesteuermessbescheid wie ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) behandelt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.03.2021 - IV R 7/20, Rz 15).

    In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist (z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021 - IV R 7/20, Rz 17, m.w.N.).

  • BFH, 07.04.2016 - IV R 38/13

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
    Die Gewinnerzielungsabsicht lässt sich nur anhand äußerer Umstände feststellen (z.B. BFH-Urteil vom 07.04.2016 - IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 16.02.2016 - IX R 28/15

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung an nahe stehende Person -

    Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
    (2.1.) Das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht ist als Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob die Würdigung durch das FG gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BFH-Urteil vom 16.02.2016 - IX R 28/15, Rz 12, 16, zur Einkünfteerzielungsabsicht; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 142).
  • BFH, 12.10.2011 - I R 102/10

    Abgrenzung Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke - Bindung des Stifters

    Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
    Spenden sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten steuerbegünstigten Zwecke geleistet werden (z.B. BFH-Urteil vom 12.10.2011 - I R 102/10, BFHE 235, 394, BStBl II 2014, 484, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.1990 - I R 65/86

    Spenden - Freiwillige Leistung - Fehlende Gegenleistung - Förderung des

  • BFH, 19.07.1990 - IV R 82/89

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und "Liebhaberei" bei einem

  • BFH, 05.03.2008 - I R 56/07

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Betrieb eines

  • BFH, 23.03.2023 - III R 49/20

    Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und

  • BFH, 31.07.1980 - I R 30/77

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags - Grundstücksverwaltung -

  • BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 26.02.2014 - I R 6/13

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der

  • BFH, 27.06.2018 - I R 13/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG

  • BFH, 26.02.2014 - I R 47/13

    Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

  • BFH, 17.08.1995 - XI B 123/94
  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    bb) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).

    cc) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).

    Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27).

  • BFH, 07.12.2023 - IV R 11/21

    Kein Investitionsabzugsbetrag zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer

    In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begründetheit der Klage allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 20, zu § 35b des Gewerbesteuergesetzes).

    Denn eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht --wie im Streitfall das FG-- in demselben Verfahren auch über das vorgreifliche Rechtsverhältnis entscheidet (z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 22, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog.

    Das Gericht übersieht nicht, dass zur erweiterten Kürzung teilweise entschieden und vertreten wurde, dass das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht erforderlich wird (FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014, 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420 und Fuchs, DB 1990, 2236; offengelassen aber von FG Münster, Urteil vom 21. Januar 2020, 6 K 1384/18, EFG 2020, 539, nrkr., Rev. BFH IV R 6/20).
  • FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22

    Grundstückshandel bei städtebaulichem Veräußerungszwang

    Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, geboten (BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz. 27 m.w.N.).

    Ob er daran auch weiterhin festhält, ist aufgrund jüngerer Entscheidungen zumindest unklar; im Urteil vom 15.06.2023 (IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz. 34) ist der IV. Senat des BFH auf die Entscheidung des I. Senats vom 05.03.2008 (I R 56/07) zwar eingegangen, konnte die Frage, ob für die Annahme eines gewerblichen Charakters der Tätigkeit im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG Entgeltlichkeit und insbesondere Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sind, jedoch offenlassen, weil er beides im Streitfall bejahte.

  • FG Köln, 17.01.2024 - 13 K 843/20

    Gewerbesteuer - Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der Ausschließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht